AGB

Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie den Einkauf der Firma Glas-Schmitz-Spiegel GmbH, Kempen. Sie besitzen gegenüber Nicht Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs.1 BGB und soweit zulässig gemäß §§ 305 ff BGB auch gegenüber Verbrauchern uneingeschränkte Gültigkeit.

Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Lieferanten werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen, es sei denn es wurde schriftlich im Vorab anderes vereinbart.

Die nachstehenden Regelungen bestimmen den vertraglichen Inhalt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unseres Vertragspartners vorbehaltlos liefern. Ist der Besteller Unternehmer oder freiberuflich im baugewerblichen Bereich tätig, gelten für sämtliche von uns ausgeführten Bau- und Montageleistungen allein die Bestimmungen der VOB, Teil B und C in der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Fassung, gleich ob die Leistungen durch uns oder durch uns beauftragte Unternehmer ausgeführt wird.

2. Angebote

In Katalogen und Verkaufsunterlagen, gleich welcher Art, aufgeführte Preisangaben und Angebote sind stets unverbindlich, es sei denn wir haben sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Zusicherung bezüglich Eignung und Verwendbarkeit werden ausschließlich dann Bestandteil, wenn sie von uns schriftlich gegeben wurden. Mündliche Zusicherungen haben keine bindende Wirkung.

Verbindliche Aufträge bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung.

Auftragsbestätigungen sind verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Im Falle vom Auftraggeber gewünschter unverzüglicher Lieferung und Ausführung verzichten beide Teile auf die schriftliche Auftragsbestätigung. In diesem Falle gilt Lieferschein oder Rechnung als Verbindlichkeitsnachweis. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Aufgrund der Besonderheiten des Werkstoffes Glas finden die zusätzlichen gesonderten Bedingungen sowie die branchenüblichen Handelsbräuche Anwendung.

Nachträgliche, von der Auftragsbestätigung abweichende Wünsche des Bestellers können aufgrund der Besonderheiten des Werkstoffes Glas nur dann berücksichtigt werden, wenn der schriftliche Änderungswunsch uns vor Beginn der Herstellung oder des Zuschnittes zugeht. Es ist sodann vor Produktion ein neuer Preis unter Berücksichtigung der durch den Änderungswunsch entstehenden zusätzlichen oder verminderten Aufwand zu vereinbaren.

Erfolgen Zuschnitte oder Produktion nach vom Besteller vorgegebenen Maßen, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit. Erfolgt Montage durch uns, können wir ebenfalls keine Gewähr für die Richtigkeit der vom Besteller angegebenen Maße übernehmen und haften nicht für durch vom Besteller unrichtig angegebene Maße entstehende Mängel.

Verbindlich sind ausschließlich von uns selbst ausgemessene Dimensionen. In unserem Lieferumfang sind Kosten für Zusatzleistungen (z.B. Glasstatik, ZiE Prüfungen, Energieberechnungen o.ä.) nicht enthalten. Diese müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. Kosten für Zulassungen und Genehmigungen sowie sämtliche öffentliche Abgaben wie Steuern, Zölle, Stempelgebühren, TÜV-Gebühren etc. die notwendig werden, trägt der Kunde.

3. Lieferung

Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind von uns mitgeteilte Lieferfristen unverbindlich und annähernd. Als fix bezeichnete Termine und Fristen bedürfen der schriftlichen Festlegung. Fristen beginnen nicht vor endgültiger Klärung der technischen Fragen zu laufen. Ist Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der Anzahlung auf unseren Konten. Wunschtermine und -Fristen begründen, auch wenn sie uns schriftlich mitgeteilt werden, keine verbindlichen Termine oder Fristen, auch wenn wir uns bemühen, die Wünsche unserer Kunden zu erfüllen.

Lieferfristen verlängern sich ohne zusätzliche Vereinbarung in Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Vekehrsstörungen oder Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten. Sollten solche Verhinderungen eintreten, teilen wir Beginn und Ende solcher Verhinderungen umgehend mit. Dies gilt auch, wenn der Besteller mit der Erfüllung gegenüber uns bestehender Pflichten im Verzug ist, auch dann, wenn der Besteller in laufender Geschäftsbeziehung aus anderen Einzelvorfällen im Verzug ist.

Für die rechtzeitige Lieferung haften wir nur für eigenes Verschulden sowie das unserer Erfüllungsgehilfen. Verschulden unserer Lieferanten verpflichtet uns nicht zum Schadenersatz. Beide Teile sind berechtigt, vom jeweils anderen Teil die Erklärung zu verlangen, ob in einem Fall der Lieferverzögerung ein Rücktritt vom Vertrag oder die Lieferung verlangt wird.
Teillieferungen und Leistungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig. Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages oder ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Auftraggebers, sind wir berechtigt unsere Leistung von der vorherigen Gestellung einer angemessenen Sicherheit innerhalb ordnungsgemäßer Fristen abhängig zu machen. Wird die Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche behalten wir uns in diesem Falle vor.

4. Lieferanten

Unser Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages wird nur bindend, wenn unsere Lieferanten ihre Gewährleistungsverpflichtungen nicht einschränken, insbesondere verkürzen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte behalten wir uns stets in ungekürztem Umfang vor.

Entgegenstehende Bedingungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten sind uns gegenüber unwirksam. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung an uns dennoch erfolgt.

Eine Abweichung hiervon bedarf zwingend der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Die Annahme von Lieferungen beinhaltet nicht die Erklärung des Einverständnisses mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten.

5. Gefahrübergang / Versand

Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder Werk. Mit Übergabe an den Transporteur, gleich, ob vom Besteller, Hersteller oder uns beauftragt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teil- und Frankolieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an der vom Besteller angeordneten Stelle angeordneten Stelle zum Abladen bereit steht.

Abladetätigkeiten werden von unseren Mitarbeitern grundsätzlich nicht vorgenommen. Der Besteller ist verantwortlich für die Gestellung geeigneter Arbeitskräfte und Hilfswerkzeuge, da das Abladen in seiner Gefahr steht. Ist unser Personal auf Wunsch des Bestellers beim Abladen behilflich, so handelt es insoweit als Erfüllungsgehilfe des Bestellers. Die Wahl der Versandart steht uns zu. Wir berücksichtigen nach Möglichkeit Wünsche des Bestellers. Unübliche Versandwünsche des Bestellers oder Anordnungen des Bestellers bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Kosten solcher Versandarten trägt der Besteller.
Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In solchen Fällen steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Gefahrübergang wird unsere Rechnung fällig.

Mehrwegverpackungen und Transportgestelle werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Mehrwegverpackungen und Transportgestelle sind innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung zurück zu geben. Die Anzeige der Abholbereitschaft muss innerhalb dieser Frist schriftlich bei uns eingehen. Anderenfalls sind wir berechtigt ab dem 11. Tag für jede Woche der weiteren Überlassung Leihkosten in Höhe von 10 % des Anschaffungspreises der Verpackungen und Gestelle zu berechnen. Ist unser Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne § 310 BGB, gehen Einwegverpackungen in sein Eigentum über und werden nicht zurückgenommen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk. Kosten für Fracht, Verpackung und Versand sowie der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sind hinzuzurechnen.

In Angeboten ausgewiesene Preise sind verbindlich, sofern Lieferung oder Leistung innerhalb von 4 Wochen erfolgt. Bei längerer Liefer- oder Leistungsfrist ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Preissteigerungen ein neuer Preis zu vereinbaren.
Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Rechnungen werden mit Zugang fällig. Der Besteller gerät in Verzug, soweit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang Zahlung geleistet wird (§286 BGB). Auf reine Lieferrechnungen gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang einen Skontoabzug in Höhe von 2 %. Sollte Gegenstand unserer Beauftragung auch die Montageleistung sein, so wird ein Skontoabzug hierauf nicht gewährt. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird jegliche Zahlung zunächst auf die längst
laufende offene Verbindlichkeit sowie hierauf entfallender Zinsen und Kosten verrechnet.

Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, künftige Lieferungen und Leistungen von Vorauskasse abhängig zu machen. Aufrechnung ist ausschließlich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

Liegt ein wichtiger Grund vor, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers fehlen oder wegfallen, soweit dieser nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist seine Vorauszahlung leistet oder hinreichende Sicherheit stellt.

b) Bei Betriebsunterbrechungen oder –störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen wie Aufruhr, streik etc.

7. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an von uns gelieferter Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei uns. Im Falle dauernder Geschäftsbeziehung bleibt die Ware unser Eigentum so lange nicht sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ausgeglichen sind.
Veräußert der Besteller von uns gelieferte Waren weiter oder verarbeitet er diese, so steht uns die hieraus entstehende Forderung des Bestellers gegenüber seinem Kunden in Höhe der uns zustehenden Forderung zu (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt vom Besteller Auskunft zu verlangen, an wen die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung weitergeleitet worden ist und sind berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Kunden des Bestellers anzuzeigen und en uns zustehenden Teil der Forderung unmittelbar gegenüber dem Kunden des Bestellers geltend zu machen.

8. Gewährleistung

Unsere Gewährleistung beschränkt sich aufgrund der Natur und der technischen Eigenschaften des Werkstoffes Glas darauf, dass bei Gefahrübergang sich keine Mängel und Beschädigungen feststellen lassen, die der Gewährleistung unterfallen.

Der Besteller ist verpflichtet, jegliche Lieferung in allen Stücken und Einzelteilen bei Gefahrübergang auf Beschädigungen zu untersuchen.

Unterlässt er dies, auch grob fahrlässig, ist dem Besteller verwehrt, sich auf Gewährleistungsrechte zu berufen. Der Besteller ist verpflichtet, jeglichen bei Gefahrübergangerkennbaren Mangel oder Beschädigung unverzüglich schriftlich uns gegenüber geltend zu machen. Verspätet eingegangene Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden. Im übrigen handelt der Besteller sofern Kaufmann für die eigene Sorgfalt im Rahmen der Vorschriften des HGB. Herstellungsbedingte Unregelmäßigkeiten hinsichtlich Dimension, Dicke oder Farben begründen, soweit im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen liegend, keine Gewährleistungsrechte, es sei denn, eine entsprechende Garantieerklärung ist durch uns abgegeben. Die branchenüblichen Maßtoleranzen gelten auch bei von uns durchgeführten Zuschnitten. Physikalisch bedingte, nicht unserem Einfluss unterliegende Eigenschaften, Zustände oder Funktionsverhalten unterliegen nicht den Gewährleistungsrechten, da sie einen Mangel nicht darstellen. Dies gilt insbesondere für Interferenzerscheinungen, Dopppelscheibeneffekte, Kondensation bei Mehrscheiben-Isolierglas, Benetzbarkeit von Isolierglas, Irisation bei ESG, Bewegungsgeräuschen bei Sprossenverglasungen. Produktionstechnisch bedingt können wir für die Gefahr von Spontanbruch bei ESG keine Gewähr übernehmen (Nickelsulfiteinschlüsse).
Stellt der Besteller Mängel fest, so darf er die mangelhafte Ware nicht weiter veräußern oder verwenden, sondern hat diese aufzubewahren und uns die Möglichkeit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle zu besichtigen und zu überprüfen. Für den Fall der berechtigten Reklamation behalten wir uns vor, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung einseitig festzulegen. Wir haften für Sachmängel gegenüber Verbrauchern für längstens 24 Monate, im Übrigen soweit gesetzlich zulässig für längstens 12 Monate ab Gefahrübergang. Für Glasbruch an kundeneigenen Verglasungen, der bei von uns durchgeführter Demontage haften wir nur bei fehlerhafter Demontage. Der Zustand solcher Verglasung kann von uns nicht im Voraus entsprechend beurteilt werden. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Folgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9. Datenschutz

Wir erheben im Rahmen unserer Geschäftsprozesse die Daten unserer Kunden soweitt zur Bearbeitung der Geschäftsbeziehung notwendig. Personenbezogene Daten verarbeiten wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgesetzverordnung (DSGVO).
Insbesondere werden Daten von uns nicht an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Kunden weitergeleitet soweit nicht für die Erfüllung der Geschäftsbeziehung notwendig.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Sitz unserer Firma. Der Sitz unserer Firma bestimmt auch den Gerichtsstand, soweit zulässig. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

11. Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach den rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist oder sind sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirksam ist und der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten geschäftlichen Zweck am Nächsten kommt.

13. Besondere Bestimmungen für Lieferungen an
       Verbraucher im Sinne des §13 BGB

Der Besteller wird insoweit auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Damit gerät der Besteller spätestens nach 30 ab Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Es ergibt sich beim Verzug ein Anspruch unsererseits aus § 288 Abs.1 (247) BGB.

14. Besondere Bestimmungen bei Montageleistungen

Beinhaltet unsere Beauftragung die Montage von Verglasungen, so ist stets und zwingend uns die Möglichkeit einer Selbstvornahme des Aufmaßes zur Bestellung zu geben. Für nicht von uns aufgenommene Maße können wir keinerlei Gewährleistung für deren Richtigkeit übernehmen. Beinhaltet die Beauftragung die Lieferung und Montage von
Duschabtrennungen, so wird darauf hingewiesen, dass diese in keinem Falle vollkommen dicht sein können. Technisch bedingt kommt es bei jeder Ganzglas-Duschabtrennung zum Austritt von Wasser in geringem Umfang. Dies ist nicht vermeidbar und stellt insbesondere keinen Mangel unserer Leistung dar. Besteht unsere Leistung in der Verarbeitung von Kunden gelieferter oder bauseits gestellter Gläser, so können wir beim Zuschnitt oder sonstigen Verarbeitung für die Beschaffenheit und Geeignetheit der Gläser zur gewählten Art der Bearbeitung keiner Haftung übernehmen. Im Übrigen gelten für Werksleistungen die gesetzlichen Bestimmungen der § 631 ff. BGB.

Stand 01. März 2019

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